Festgelegt ist das im Bundesnaturschutzgesetz, Paragraph 39: "Es ist verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen".
Nur vom 1. Oktober bis zum 28. Februar dürfen Sie Ihre Hecken im Garten schneiden oder roden. Beim Schnitt im Frühling und Sommer hingegen droht laut Bundesnaturschutzgesetz ein saftiges Bußgeld
Solten sie Ihr Schleifgut zum vereinbarten Termin nicht abholen können,
rufen sie uns an oder sprechen auf unseren Anrufbeantworter, damit wir bescheid wissen.
Sollte keine Reaktion von Ihnen kommen, fallen je Monat Lagergebühren an.
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